Beratung
Sachverständige
Partner mit besonderer Expertise
Sachverständige im Handwerk stehen Verbrauchern kompetent und praxisnah bei der Lösung ihrer Probleme zur Seite - sei es bei Bauschäden, fehlerhafter Handwerksarbeit, Mietstreitigkeiten und ähnlichem. Die Handwerksordnung regelt die Aufgabe der Handwerkskammern Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern zu bestellen und zu vereidigen. Öffentlich bestellt und vereidigt werden kann nur derjenige, der seine persönliche Eignung und seine besondere Fachkunde nachgewiesen hat.
Titelschutz und Signatur
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige genießt den Titelschutz nach § 132a des Strafgesetzbuches. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erstellt Gutachten für Privatpersonen, Unternehmen und Gerichte.
Was geschieht bei Beschwerden?
Besteht Grund zur Beschwerde über die Tätigkeit des Sachverständigen, sollte in jedem Fall die zuständige Handwerkskammer informiert werden, die den Sachverständigen bestellt hat. Hier wird die Angelegenheit entsprechend überprüft. Jedermann kann sich in einem Streitfall an einen Sachverständigen wenden – wobei stets der Auftraggeber die Kosten zu tragen hat. Bei außergerichtlichen Gutachten kann die Höhe des Stundensatzes vereinbart werden. Was insgesamt an Kosten anfällt, ist nur mit dem Sachverständigen zu klären. Für die gerichtliche Tätigkeit des Sachverständigen ist die Vergütung nach dem JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ) geregelt.
Woran erkennt man einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen?
- An der Bezeichnung: Er muss die Bezeichnung „von der Handwerkskammer…. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das ….(Angabe des Sachgebietes gemäß Bestellungsurkunde) verwenden.
- Stempel: Der Sachverständige verwendet einen Rundstempel, aus dem ersichtlich ist, für welches Sachgebiet und von welcher Handwerkskammer er bestellt worden ist.
- Ausweis: Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige verfügen während ihres Bestellungszeitraums über einen Sachverständigenausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen.
Hier finden Sie den richtigen Sachverständigen
Das dürfen Sie erwarten
Besondere Sachkunde
- Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss im Bestellungsverfahren einen Nachweis über seine besondere Sachkunde erbringen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnis und Erfahrung.
Vertrauenswürdigkeit
- Vor der öffentlichen Bestellung wird die Zuverlässigkeit und Integrität überprüft.
Objektivität
- Der Sachverständige hat seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie seine Gutachten unparteiisch zu erstatten.
Pflicht der Gutachtenerstattung
- Nur aus wichtigem Grund darf ein Sachverständiger Aufträge ablehnen.
Schweigepflicht
- Der Sachverständige muss bei der Ausübung seiner Tätigkeit anvertraute Privat- oder Geschäftsgeheimnisse wahren. Es ist ihm untersagt, diese zu verwerten.
Fortbildungspflicht
- Der Sachverständige ist verpflichtet, sich nachweisbar auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist sowie hinsichtlich des allgemeinen Sachverständigenwissens, im erforderlichen Umfang ständig fortzubilden.
Überwachung
- Der Sachverständige wird durch die Bestellungskörperschaft beaufsichtigt. Ein Entzug der Bestellung ist nur möglich, wenn er gegen Recht und Gesetz verstößt.
Streitschlichtung und Sachverständige: Wir sind für Sie da
Die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main unterstützt bei der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Handwerksbetrieben und Kunden – mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung, ohne einen Rechtsstreicht vor Gericht zu finden. Dabei bleibt die Kammer neutral und hat keine Entscheidungsgewalt. Eine Schlichtung ist freiwillig und gelingt nur bei beidseitiger Gesprächsbereitschaft.
Gutachten durch Sachverständige
Für fachliche Bewertungen beauftragen Sie öffentlich bestellte Sachverständige gegen Kostenerstattung. Ein gemeinsames Schiedsgutachten ist möglich, wenn sich beide Seiten auf einen Sachverständigen einigen.
Wichtig zu wissen:
Ein Schlichtungsverfahren ist kein Gerichtsverfahren – rechtlich verbindliche Beweise können nur vor Gericht gesichert werden, etwa im selbstständigen Beweisverfahren.
Neutral und gebührenfrei
Die Kammer agiert strikt neutral und darf keine rechtliche Vertretung übernehmen. Die Schlichtung ist kostenlos, Kosten für Sachverständige tragen die Parteien. Auch die Handwerksinnung kann vermitteln (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 HwO).
Der Antrag auf Streitschlichtung ist schriftlich bei der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Bockenheimer Landstraße 21, 60325 Frankfurt am Main, zu stellen.
Ihr Ansprechpartner
Service-Center
Zu diesen Zeiten sind wir persönlich für Sie da:
Montag – Donnerstag: 8:00 – 16:00 Uhr
Freitag: 8:00 – 13:00 Uhr
- 069 97172-818
- service@hwk-rhein-main.de